<= => Inhaltsverzeichnis Index Gesetzesübersicht

Gesetz über die Universitäten im Lande Baden-Württemberg - Paragraph 141


§ 141 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1. entgegen § 2 die Bezeichnung Universität oder eine Bezeichnung führt, die damit verwechselt werden kann,

2. ohne staatliche Anerkennung für eine Bildungseinrichtung die Bezeichnung Universität oder Hochschule ohne den Zusatz »staatlich nicht anerkannt« führt, ohne im Geschäftsverkehr deutlich darauf hinzuweisen, daß sie im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht staatlich anerkannt ist,

3. eine fremdsprachige Bezeichnung führt, die mit der Bezeichnung Universität oder Hochschule verwechselt werden kann, es sei denn, es handelt sich um eine ausländische Hochschule, die nach dem Recht des Sitzlandes als Hochschule anerkannt ist und im Geschäftsverkehr deutlich darauf hinweist, daß sie im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht staatlich anerkannt ist,

4. entgegen § 55a deutsch- oder fremdsprachige Grade oder ihnen zum Verwechseln ähnliche Grade verleiht oder sich erbietet, gegen Vergütung den Erwerb eines Grades zu vermitteln; strafrechtliche Regelungen bleiben unberührt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100000 DM geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Wissenschaftsministerium.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.