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Gesetz über die Universitäten im Lande Baden-Württemberg - Paragraph 2


§ 2 Namensschutz

Die Bezeichnung Universität darf von anderen als den in § 1 aufgeführten Bildungseinrichtungen nur auf Grund eines Gesetzes geführt werden. Im übrigen darf eine auf eine Universität hinweisende Bezeichnung nur mit Zustimmung des Wissenschaftsministeriums geführt werden.


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