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Gesetz über die Universitäten im Lande Baden-Württemberg - Paragraph 72


§ 72 Wissenschaftliche Mitarbeiter

(1) Wissenschaftliche Mitarbeiter sind die den Fakultäten, den wissenschaftlichen Einrichtungen oder den Betriebseinheiten zugeordneten Beamten und Angestellten, denen wissenschaftliche Dienstleistungen obliegen. Zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen gehört es auch, den Studierenden Fachwissen und praktische Fertigkeiten zu vermitteln und sie in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden zu unterweisen, soweit dies zur Gewährleistung des erforderlichen Lehrangebots notwendig ist. Im Bereich der Medizin gehören zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen auch Tätigkeiten in der Krankenversorgung. Zu den wissenschaftlichen Mitarbeitern zählen die Personen nicht, die nach dem Anstellungsvertrag ausdrücklich als wissenschaftliche Hilfskraft angestellt sind.

(2) Im Bereich der Medizin können wissenschaftliche Mitarbeiter zum Akademischen Oberrat im Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von drei Jahren ernannt werden. Das Dienstverhältnis kann um drei Jahre verlängert werden. Eine weitere Verlängerung der Dienstzeit oder eine erneute Ernennung, zum Akademischen Oberrat im Beamtenverhältnis auf Zeit ist unzulässig. Ein Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Dienstzeit ist ausgeschlossen.


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