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Gesetz über die Universitäten im Lande Baden-Württemberg - Paragraph 128


§ 128

(1) Einrichtungen des Bildungswesens, die Aufgaben nach § 3 wahrnehmen, können auf Antrag des Trägers durch Beschluß der Landesregierung als Hochschule staatlich anerkannt werden.

(2) Für die staatlich anerkannten Hochschulen gelten die Bestimmungen des Vierten Teils und die Bestimmungen der §§ 89 bis 93 des Fachhochschulgesetzes entsprechend. Die Landesregierung kann Ausnahmen von § 89 Abs, 4 Nr.7 des Fachhochschulgesetzes zulassen, wenn gewährleistet ist, daß das Studium einem Studium an einer vergleichbaren staatlichen Hochschule gleichwertig ist.

(3) Die Anstellung von Lehrkräften ist dem Wissenschaftsministerium vorher anzuzeigen. Das Wissenschaftsministerium kann staatlich anerkannten Hochschulen die Beschäftigung von Angehörigen des Lehrkörpers untersagen, wenn bei diesen Tatsachen vorliegen, die bei Professoren an staatlichen Universitäten und Hochschulen die Entlassung oder die Entfernung aus dem Dienst rechtfertigen würden.

(4) Die Landesregierung kann einer staatlich anerkannten Hochschule das Promotionsrecht verleihen, wenn im Verhältnis zum Maßstab der Universitäten die wissenschaftliche Gleichwertigkeit gewährleistet ist.


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