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Verordnung über den Datenschutz bei Dienstleistungen der Deutschen Bundespost TELEKOM - Paragraph 6


§ 6 Entgeltermittlung und Entgeltabrechnung

(1) Die Deutsche Bundespost TELEKOM darf zum Zweck der ordnungsgemäßen Ermittlung und Abrechnung der Entgelte für Telekommunikationsdienstleistungen und zum Nachweis der Richtigkeit derselben folgende personenbezogene Daten nach Maßgabe der Absätze 2, 3 und 5 bis 10 erheben und verarbeiten:

1. die Verbindungsdaten (§ 5 Abs. 1),

2. die Anschrift des Kunden oder Rechnungsempfängers, die Art des Anschlusses, die Zahl der im Abrechnungszeitraum einer planmäßigen Entgeltrechnung insgesamt aufgekommenen Entgelteinheiten, die übermittelten Datenmengen, das insgesamt zu entrichtende Entgelt,

3. sonstige für die Entgeltabrechnung erhebliche Umstände wie Vorschußzahlung, Ratenzahlung, Mahnung und Leistungsverweigerung durch die Deutsche Bundespost TELEKOM.

(2) Nach Beendigung der Verbindung werden aus den Verbindungsdaten nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 unverzüglich die für die Berechnung des Entgelts erforderlichen Daten ermittelt. Spätestens mit Versendung der Entgeltrechnung werden die Verbindungsdaten

1. in Sprachkommunikationsdiensten nach Wahl des entgeltpflichtigen Kunden

a) vollständig gelöscht oder

b) unter Verkürzung der Zielrufnummer um die letzten drei Ziffern gespeichert oder

c) vollständig gespeichert, wenn ein Einzelentgeltnachweis nach Absatz 9 beantragt wurde,

2. in allen anderen Telekommunikationsdiensten vollständig gespeichert.

(3) Alle nach Maßgabe des Absatzes 2 noch gespeicherten Verbindungsdaten werden achtzig Tage nach Versendung der Entgeltrechnung gelöscht. Bei festgeschalteten Verbindungen ist der Zeitpunkt der Rechnung maßgebend.

(4) Sind die Daten auf Verlangen des Kunden nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a und b gelöscht oder verkürzt worden, ist die Deutsche Bundespost TELEKOM insoweit von der Pflicht zur Vorlage dieser Daten zu Beweiszwecken für die Richtigkeit der Entgeltrechnung frei.

(5) Mit Ausnahme von Anschlüssen, bei denen der Kunde zur Übernahme der Entgelte für eine bei seinem Anschluß ankommende Telekommunikationsverbindung verpflichtet ist, dürfen die Verbindungsdaten nicht nach Rufnummern angerufener Anschlüsse ausgewertet werden. Die §§ 7 und 8 bleiben hiervon unberührt.

(6) Die Deutsche Bundespost TELEKOM darf einem Diensteanbieter, dessen Kunde eingewilligt hat, zur Entgeltermittlung und Entgeltabrechnung die Verbindungsdaten (Absatz 1 Nr. 1) übermitteln, wenn sie im Vertrag mit dem Diensteanbieter die Wahrung des Fernmeldegeheimnisses und die Vorschriften dieser Verordnung insgesamt zum Bestandteil des Vertrages gemacht hat. Die Deutsche Bundespost TELEKOM ist für die vertragsgemäße Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung durch den Diensteanbieter gegenüber dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz verantwortlich.

(7) Hat die Deutsche Bundespost TELEKOM mit einem Dritten einen Vertrag über den Entgelteinzug geschlossen und entsprechend Absatz 6 die Vorschriften dieser Verordnung zum Bestandteil des Vertrages gemacht, so darf sie die in Absatz 1 Nr. 2 und Nr. 3 genannten Daten diesem Dritten übermitteln, soweit es zum Einzug der Entgelte erforderlich ist.

(8) Soweit es für die Abrechnung der Deutschen Bundespost TELEKOM mit anderen Netzbetreibern oder mit ihren Diensteanbietern sowie anderer Netzbetreiber mit deren Kunden erforderlich ist, darf die Deutsche Bundespost TELEKOM Verbindungsdaten speichern und übermitteln. Insoweit ist das Wahlrecht nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 beschränkt. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz ist über Verfahren, die den Abrechnungen zugrunde liegen, zu unterrichten.

(9) Auf Antrag dürfen dem Kunden die nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 Buchstaben b, c und Nr. 2 gespeicherten Daten derjenigen Verbindungen mitgeteilt werden, für die er entgeltpflichtig ist (Einzelentgeltnachweis). Bei stationären Anschlüssen im Haushalt ist die Mitteilung nur zulässig, wenn alle zum Haushalt gehörenden Mitbenutzer des Anschlusses sich mit der Bekanntgabe der Verbindungen schriftlich einverstanden erklärt haben. Bei Anschlüssen in Betrieben oder Behörden ist die Mitteilung nur zulässig, wenn der Kunde schriftlich erklärt, daß der Betriebsrat oder die Personalvertretung nach den gesetzlichen Vorschriften beteiligt worden oder eine solche Beteiligung nicht erforderlich ist. Im übrigen ist für alle Anschlüsse als Voraussetzung der Erteilung eines Einzelentgeltnachweises die schriftliche Erklärung des Kunden zu erbringen, daß alle Mitbenutzer des Anschlusses auf die Speicherung der Verbindungsdaten zur Erteilung des Nachweises hingewiesen werden. Der Anruf bei Personen, Behörden und Organisationen, die selbst oder deren Mitarbeiter besonderen Verschwiegenheitsverpflichtungen unterliegen und die Beratungsaufgaben in sozialen oder kirchlichen Bereichen ganz oder überwiegend über Telefon abwickeln, darf aus dem Nachweis nicht ersichtlich sein. Hierzu gehören neben den in § 203 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 4a des Strafgesetzbuches genannten Personengruppen insbesondere Telefonseelsorge und Gesundheitsberatung. Die Deutsche Bundespost TELEKOM ist auf Antrag einer solchen Person, Behörde oder Organisation verpflichtet, durch technische Vorrichtungen die Beachtung des Satzes 5 sicherzustellen.

(10) Bei Verwendung einer Kundenkarte (§ 2 Nr. 4), insbesondere für Sprachkommunikationsdienste im Mobilfunk, ist Absatz 9 Satz 1, 3 und 4 auf den Kunden und den jeweiligen Benutzer der Karte mit der Maßgabe anzuwenden, daß aus der Karte für den jeweiligen Benutzer ein deutlicher Hinweis auf die vorgesehene Mitteilung der gespeicherten Verbindungsdaten ersichtlich sein muß.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.