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Verordnung über den Datenschutz bei Dienstleistungen der Deutschen Bundespost TELEKOM - Paragraph 13


§ 13 Telegrammdienst

(1) Daten und Belege über die betriebliche Bearbeitung und Zustellung von Telegrammen dürfen gespeichert werden, soweit es zum Zwecke des Nachweises einer ordnungsgemäßen Erbringung der Telegrammdienstleistung nach Maßgabe des mit dem Kunden geschlossenen Vertrags erforderlich ist. Die Daten und Belege sind spätestens nach sechs Monaten zu löschen.

(2) Daten und Belege über den Inhalt von Telegrammen dürfen über den Zeitpunkt der Zustellung hinaus nur gespeichert werden, soweit die Deutsche Bundespost TELEKOM nach Maßgabe des mit dem Kunden geschlossenen Vertrags für Übermittlungsfehler einzustehen hat. Bei Inlandstelegrammen sind die Daten und Belege spätestens nach drei Monaten, bei Auslandstelegrammen spätestens nach sechs Monaten zu löschen.

(3) Die Löschungsfristen beginnen mit dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Telegrammaufgabe folgt. Die Löschung darf unterbleiben, solange die Verfolgung von Ansprüchen oder internationale Vereinbarungen eine längere Speicherung erfordern.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.