<= => Inhaltsverzeichnis Index Gesetzesübersicht

Verordnung über den Datenschutz bei Dienstleistungen der Deutschen Bundespost TELEKOM - Paragraph 14


§ 14 Fernwirk- und Fernmeßdienste

(1) Die Deutsche Bundespost TELEKOM darf Fernwirkinformationen und Fernmeßinformationen, die personenbezogene Daten sind, nur solange und in dem Umfang verarbeiten, wie dies erforderlich ist, um die zwischen dem Nutzer und dem Fernwirkanbieter oder Fernmeßanbieter vereinbarten Daten zu übermitteln. Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt der Fernwirkanbieter oder Fernmeßanbieter nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften. Die Deutsche Bundespost TELEKOM prüft die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu Anlaß besteht.

(2) Fernwirk- oder Fernmeßinformationen zur Verbrauchsermittlung dürfen nur zur Übermittlung an Versorgungsunternehmen gespeichert werden, soweit sie zur Abrechnung des verbrauchten Gutes erforderlich sind; sie sind spätestens nach vier Werktagen dem Versorgungsunternehmen zu übermitteln und danach bei der Deutschen Bundespost TELEKOM zu löschen.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.