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Verordnung über den Datenschutz bei Dienstleistungen der Deutschen Bundespost TELEKOM - Paragraph 12


§ 12 Bildschirmtextdienst

(1) Personenbezogene Daten im Bildschirmtextdienst dürfen nur erhoben und verarbeitet werden, soweit und solange diese Daten für die Abwicklung der vom Kunden oder Mitbenutzer beanspruchten Telekommunikationsdienstleistungen erforderlich sind. Daten, die Rückschlüsse auf das vom Kunden abgerufene einzelne Angebot ermöglichen, dürfen nur gespeichert werden, um das Zurückblättern und den Rücksprung zu ermöglichen. Dafür dürfen bis zu sechs Seitennummern gespeichert werden. Die hierzu erforderlichen Daten werden fortlaufend, spätestens mit Beendigung der jeweiligen Verbindung gelöscht.

(2) Für die Abrechnung der von dem Kunden an den Informationsanbieter zu zahlenden Vergütung dürfen von der Deutschen Bundespost TELEKOM die Kennung des Kunden und die Kennung der Mitbenutzer, der Zeitpunkt der erstmaligen Inanspruchnahme vergütungspflichtiger Leistungen unter einer Leitseite, die Kennung des Informationsanbieters, dem diese Leitseite zugeordnet ist, und die Höhe der Vergütung, die dem Informationsanbieter für eine zusammenhängende Nutzung durch den Kunden zusteht, gespeichert werden. Diese Daten sind spätestens sechs Monate nach Bekanntgabe der Entgeltrechnung zu löschen.

(3) Personenbezogene Daten des Kunden dürfen an den Informationsanbieter nur bei nicht vollständiger Zahlung der Vergütung nach erfolgloser Mahnung durch die Deutsche Bundespost TELEKOM weitergegeben werden, soweit dies zur Geltendmachung der Anbietervergütung erforderlich ist oder der Kunde schriftlich zugestimmt hat.

(4) Personenbezogene Daten des Kunden und des Mitbenutzers dürfen zur Übermittlung von Mitteilungs- und Antwortseiten nur gespeichert und verarbeitet werden, soweit und solange dies erforderlich ist. Nicht abgerufene Mitteilungs- und Antwortseiten sind nach Ablauf von längstens sechzig Tagen zu löschen.

(5) Von der Deutschen Bundespost Telekom sind die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Sicherung der personenbezogenen Daten zu treffen. Erforderlich sind Maßnahmen nur, wenn ihr Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht. Soweit im Hinblick auf den angestrebten Schutzzweck wirtschaftlich vertretbar, sind sie dem jeweiligen Stand der Technik anzupassen. Systemtechnisch ist zu gewährleisten, daß der Benutzer des Bildschirmtextdienstes personenbezogene Daten nur bewußt und gewollt übermitteln kann.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.