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Verordnung über den Datenschutz bei Dienstleistungen der Deutschen Bundespost TELEKOM - Paragraph 11


§ 11 Auskunft über Rufnummern

(1) Die Deutsche Bundespost TELEKOM darf im Einzelfall durch Auskunftsstellen Auskunft über die Rufnummern von Telekommunikationsanschlüssen erteilen oder durch Dritte erteilen lassen. Die Übertragung der Auskunftserteilung an Dritte ist nur zulässig, wenn die Deutsche Bundespost TELEKOM den Dritten verpflichtet, die Daten nur für Auskunftszwecke zu verarbeiten und zu nutzen und die §§ 10 und 11 einzuhalten.

(2) Die Rufnummernauskunft muß in den Fällen unterbleiben, in denen der Betroffene der Eintragung in das Kundenverzeichnis widersprochen hat.

(3) Über die Rufnummern hinausgehende Auskünfte dürfen nur erteilt werden, wenn der Kunde sein Einverständnis schriftlich erklärt hat. Sind Kunden beim Inkrafttreten dieser Verordnung im Kundenverzeichnis eingetragen, so muß die Auskunft unterbleiben, wenn der Kunde widerspricht. § 10 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.


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