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Straßenverkehrsgesetz - Paragraph 6


§ 6

(1) Der Bundesminister für Verkehr erläßt mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen und allgemeine Verwaltungsvorschriften über

1. die Ausführung der §§ 1, 2, 3 und 4, insbesondere über das Mitführen von Anhängern, über Mindestbedingungen und zeitliche Befristung der Fahrerlaubnis und über Gesundheitsprüfungen zum Zweck der Feststellung mangelnder Eignung zur Führung von Kraftfahrzeugen;

1a. die Ausführung der §§ 2a bis 2e, insbesondere

a) über Ausnahmen von der Probezeit für einzelne Fahrerlaubnisklassen oder für einzelne Fahrzeugarten, wenn es einer Probezeit nicht bedarf, weil das von den Kraftfahrzeugen der betreffenden Klasse oder Fahrzeugart ausgehende Unfallrisiko, insbesondere wegen niedriger durch die Bauart bestimmter Höchstgeschwindigkeit, vergleichsweise gering ist, sowie über den Beginn einer Probezeit bei Erweiterung einer Fahrerlaubnis dieser Klassen,

b) über die Anrechnung von Probezeiten nach § 2a Abs. 1, wenn an den Inhaber einer Fahrerlaubnis, die von einer Dienststelle der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes oder der Polizei zu dienstlichen Zwecken erteilt worden ist, eine allgemeine Fahrerlaubnis erteilt wird,

c) über die Zuständigkeit für Anordnungen nach § 2a Abs. 2, 4 und 5, wenn eine Fahrerlaubnis auf Probe von einer Dienststelle der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes oder der Polizei zu dienstlichen Zwecken erteilt worden ist,

d) über Inhalt, Dauer und Gestaltung der Nachschulungskurse, über die Voraussetzungen für den Nachweis der Teilnahme sowie

hinsichtlich der besonderen Nachschulungskurse nach § 2b Abs. 2 Satz 2 auch über die Anforderungen an die Kursleiter und deren Anerkennung sowie die Voraussetzungen für die Zuweisung zu solchen Kursen,

e) über das Verfahren bei der Übermittlung der Daten nach § 2c Abs. 3 und § 2e;

2. die Zulassung ausländischer Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeugführer;

3. die sonstigen zur Erhaltung der Ordnung und Sicherheit auf den öffentlichen Wegen oder Plätzen, für Zwecke der Verteidigung, zur Verhütung einer über das verkehrsübliche Maß hinausgehenden Abnutzung der Straßen oder zur Verhütung von Belästigungen erforderlichen Maßnahmen über den Straßenverkehr, insbesondere

a) über die Beschaffenheit, die Ausrüstung, die Prüfung und die Kennzeichnung der Fahrzeuge,

b) über das Feilbieten, den Erwerb und die Verwendung von Fahrzeugteilen, die in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen,

c) über das Mindestalter der Führer von Fahrzeugen und ihr Verhalten,

d) über den Schutz der Wohnbevölkerung und Erholungssuchenden gegen Lärm und Abgas durch den Kraftfahrzeugverkehr und über Beschränkungen des Verkehrs an Sonn- und Feiertagen,

e) über das innerhalb geschlossener Ortschaften, mit Ausnahme von entsprechend ausgewiesenen Parkplätzen sowie von Industrie- und Gewerbegebieten, anzuordnende Verbot, Kraftfahrzeuganhänger und Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr und an Sonn- und Feiertagen, regelmäßig zu parken,

f) über Ortstafeln und Wegweiser,

g) über das Verbot von Werbung und Propaganda durch Bildwerk, Schrift, Beleuchtung oder Ton, soweit sie geeignet sind, außerhalb geschlossener Ortschaften die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer in einer die Sicherheit des Verkehrs gefährdenden Weise abzulenken oder die Leichtigkeit des Verkehrs zu beeinträchtigen;

h) (aufgehoben)

4. die Beschaffenheit, Ausrüstung und Prüfung der Fahrzeuge, um die Insassen bei einem Verkehrsunfall vor Verletzungen zu schützen oder deren Ausmaß oder Folgen zu mildern;

4a. das Verhalten der Beteiligten nach einem Verkehrsunfall, das geboten ist, um

a) den Verkehr zu sichern und Verletzten zu helfen,

b) zur Klärung und Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche die Art der Beteiligung festzustellen und

c) Haftpflichtansprüche geltend machen zu können;

5. (aufgehoben)

5a. die Beschaffenheit, Ausrüstung und Prüfung der Fahrzeuge und über das Verhalten im Straßenverkehr zum Schutz vor den von Fahrzeugen ausgehenden schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes; dabei können Emissionsgrenzwerte unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung auch für einen Zeitpunkt nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung festgesetzt werden;

5b. das Verbot des Kraftfahrzeugverkehrs in den nach § 40 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgelegten Gebieten nach Bekanntgabe austauscharmer Wetterlagen;

6. (aufgehoben)

7. die in den Nummern 1 bis 6 vorgesehenen Maßnahmen, soweit sie zur Erfüllung von Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften notwendig sind;

8. die Beschaffenheit, Anbringung und Prüfung sowie die Herstellung, den Vertrieb, die Ausgabe, die Verwahrung und die Einziehung von Kennzeichen (einschließlich solcher Vorprodukte, bei denen nur noch die Beschriftung fehlt) für Fahrzeuge, um die unzulässige Verwendung von Kennzeichen oder die Begehung von Straftaten mit Hilfe von Fahrzeugen oder Kennzeichen zu bekämpfen;

9. die Beschaffenheit, Herstellung, Vertrieb, Verwendung und Verwahrung von Führerscheinen und Fahrzeugpapieren einschließlich ihrer Vordrucke, um deren Diebstahl oder deren Mißbrauch bei der Begehung von Straftaten zu bekämpfen;

10. die Beschaffenheit und Prüfung von Fahrzeugen, um deren Diebstahl oder deren Mißbrauch bei der Begehung von Straftaten zu bekämpfen;

11. die Ermittlung, Auffindung und Sicherstellung von gestohlenen, verlorengegangenen oder sonst abhanden gekommenen Fahrzeugen, Fahrzeugkennzeichen sowie Führerscheinen und Fahrzeugpapieren einschließlich ihrer Vordrucke, soweit nicht die Strafverfolgungsbehörden hierfür zuständig sind;

12. die Überwachung der gewerbsmäßigen Vermietung von Kraftfahrzeugen und Anhängern an Selbstfahrer

a) zur Bekämpfung der Begehung von Straftaten mit gemieteten Fahrzeugen oder

b) zur Erhaltung der Ordnung und Sicherheit im Straßenverkehr;

13. die Einrichtung gebührenpflichtiger Parkplätze bei Großveranstaltungen im Interesse der Ordnung und Sicherheit des Verkehrs;

14. die Beschränkung des Haltens und Parkens zugunsten der Anwohner sowie die Schaffung von Parkmöglichkeiten für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde, insbesondere in unmittelbarer Nähe ihrer Wohnung oder ihrer Arbeitsstätte;

15. die Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen und die Beschränkungen oder Verbote des Fahrzeugverkehrs zur Erhaltung der Ordnung und Sicherheit in diesen Bereichen, zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen und zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung;

16. die Beschränkung des Straßenverkehrs zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Regelungen und Maßnahmen;

17. die zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen über den Straßenverkehr;

18. die Einrichtung von Sonderfahrspuren für Linienomnibusse und Taxen.

(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 8, 9, 10, 11 und 12 Buchstabe a und Allgemeine Verwaltungsvorschriften hierzu werden vom Bundesminister für Verkehr und vom Bundesminister des Innern erlassen.

(2a) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe d, e, Nr. 5a, 5b, 15 sowie solche nach Nr. 7, soweit sie sich auf Maßnahmen nach Nr. 5a und 5b beziehen, und Allgemeine Verwaltungsvorschriften hierzu werden vom Bundesminister für Verkehr und vom Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit erlassen.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 bis 2a bedürfen Rechtsverordnungen zur Durchführung der Vorschriften über die Beschaffenheit, die Ausrüstung und die Prüfung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen sowie Rechtsverordnungen über allgemeine Ausnahmen von den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften nicht der Zustimmung des Bundesrates; vor ihrem Erlaß sind die zuständigen obersten Landesbehörden zu hören.

(4) Die bis zum 31. Dezember 1994 der Deutschen Bundespost als Zentrale Zulassungsstelle für den Kraftfahrzeugverkehr zustehenden Befugnisse können bis zu einem durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Verkehr, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen mit dem Bundesministeriums für Verkehr, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Post und Telekommunikation festzulegenden Zeitpunkt, längstens bis zum 31. Dezember 1997, nach näherer Maßgabe dieser Rechtsverordnung von dem Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost POSTDIENST für die Fahrzeuge der drei Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost wahrgenommen werden.


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