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Straßenverkehrsgesetz - Paragraph 2c


§ 2c

(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt führt ein Register über die Inhaber einer Fahrerlaubnis, die der Regelung des § 2a über die Probezeit unterliegen.

(2) Das Register dient unbeschadet des § 2d ausschließlich der Feststellung, ob in das Verkehrszentralregister eingetragene Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten innerhalb der Probezeit begangen wurden, damit die zuständige Behörde die in § 2a genannten Anordnungen erlassen kann. Für diesen Zweck werden folgende Daten gespeichert:

1. Familienname, ggf. Geburtsname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht;

2. erteilte Fahrerlaubnisklassen, Tag des Ablaufs der Probezeit, erteilende Behörde, Führerscheinnummer.

Diese Daten werden für die Dauer der Probezeit zuzüglich eines weiteren Jahres (Überliegefrist) gespeichert. Nach Ablauf der Überliegefrist sind die Daten zu löschen.

(3) Die für die Erteilung der Fahrerlaubnis auf Probe zuständige Behörde hat dem Kraftfahrt-Bundesamt die in Absatz 2 Satz 2 genannten Daten zur Erfüllung des in Absatz 2 genannten Zwecks zu übermitteln. Hat eine Dienststelle der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes oder der Polizei die Fahrerlaubnis auf Probe zu dienstlichen Zwecken erteilt und wird während der Probezeit auch eine allgemeine Fahrerlaubnis erteilt, so hat die für die Erteilung der allgemeinen Fahrerlaubnis zuständige Behörde die in Absatz 2 Satz 2 genannten Daten dem Kraftfahrt-Bundesamt ebenfalls zu übermitteln.


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