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Straßenverkehrsgesetz - Paragraph 2d


§ 2d

(1) Die nach § 2c Abs. 2 gespeicherten Daten dürfen nur

1. für wissenschaftliche Zwecke,

2. für Statistiken oder

3. zur Vorbereitung von Rechts- und allgemeinen Verwaltungsvorschriften auf dem Gebiet des Strassenverkehrs

und nur insoweit übermittelt werden, als sich die Daten nicht auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen.

(2) Ist die Durchführung von Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 1 ohne die nach Absatz 1 ausgeschlossenen Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich, so ist deren Übermittlung zulässig, wenn unter Berücksichtigung des Zwecks des betreffenden Vorhabens kein Grund zur Annahme besteht, daß schutzwürdige Belange des Betroffenen beeinträchtigt werden. Der Empfänger der Daten hat sicherzustellen, daß

1. die Kontrolle zur Sicherstellung schutzwürdiger Belange des Betroffenen jederzeit gewährleistet wird,

2. die Daten nur für das betreffende Vorhaben verwertet werden,

3. zu den Daten nur Personen Zugang haben, die mit dem betreffenden Vorhaben befaßt sind,

4. diese Personen verpflichtet werden, die Daten gegenüber Unbefugten nicht zu offenbaren, und

5. die Daten anonymisiert oder gelöscht werden, sobald der Zweck des Vorhabens dies gestattet.

Handelt es sich um Datenempfänger im nichtöffentlichen Bereich, ist außerdem sicherzustellen, daß die Einhaltung der Verpflichtungen nach Satz 2 durch das Kraftfahrt-Bundesamt kontrolliert werden kann.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.