§ 80 Datenverarbeitung zu journalistisch-redaktionellen Zwecken.
Soweit private Veranstalter von Rundfunkprogrammen oder rundfunkähnlichen Kommunikationsdiensten personenbezogene Daten ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen Zwecken verarbeiten, gelten §§ 6, 9 und 31 Abs. 2 und 3 des Landesdatenschutzgesetzes vom 27. Mai 1991 (GBl.S.277) entsprechend.