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Landesmediengesetz Baden-Württemberg - Paragraph 79


§ 79 Aufgaben der Landesanstalt.

(1) Die Landesanstalt nimmt alle Aufgaben nach diesem Gesetz wahr, soweit nicht ausdrücklich die Zuständigkeit einer anderen Stelle bestimmt ist.

(2) Die Landesanstalt erläßt gemeinsam mit den Landesmedienanstalten der anderen Bundesländer Richtlinien zur Durchführung der §§ 33 bis 36 und 55.

(3) Die Bekanntmachungen der Landesanstalt erfolgen im Staatsanzeiger. Die Rechtsverordnungen der Landesanstalt werden im Gesetzblatt verkündet.


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