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Landesmediengesetz Baden-Württemberg - Paragraph 71


§ 71 Bedienstete der Landesanstalt.

(1) Für den Vorsitzenden nimmt das Ministerium für Wissenschaft und Kunst die Aufgaben des Dienstvorgesetzten und der obersten Dienstbehörde wahr.

(2) Über die Ernennung, Einstellung und Entlassung der Bediensteten der Landesanstalt entscheidet der Vorsitzende, bei Beamten des höheren Dienstes und Angestellten in Vergütungsgruppen, die der Laufbahngruppe des höheren Dienstes entsprechen, jedoch im Einvernehmen mit dem Vorstand. Der Vorsitzende ist Vorgesetzter, Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Bediensteten der Landesanstalt.

(3) Leitende Bedienstete können zu Beamten auf Zeit ernannt werden, die Amtszeit beträgt acht Jahre.

(4) Die Rechtsverhältnisse der Beamten, Angestellten und Arbeiter bestimmen sich nach den Vorschriften, die für Beschäftigte im Landesdienst gelten. Die Eingruppierung und Vergütung der Angestellten und Arbeiter muß derjenigen der vergleichbaren Angestellten und Arbeiter des Landes entsprechen; das Ministerium für Wissenschaft und Kunst kann im Einvernehmen mit dem Finanzministerium hiervon Ausnahmen zulassen.

(5) Die Stellen sind nach Art und Besoldungs-, Vergütungs- und Lohngruppen gegliedert im Haushaltsplan auszuweisen. Der Stellenplan und die Stellenübersicht sind einzuhalten; das Ministerium für Wissenschaft und Kunst kann hiervon Ausnahmen zulassen.


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