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Landesmediengesetz Baden-Württemberg - Paragraph 70


§ 70 Vorsitzender des Vorstands.

(1) Der Vorsitzende vertritt die Landesanstalt gerichtlich und außergerichtlich und leitet deren Verwaltung. Der Vorsitzende erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und bereitet die Entscheidungen des Vorstands und des Medienrats vor und führt sie aus. Für die Aufgaben nach den Sätzen 1 und 2 bestellt der Vorsitzende einen Beamten der Landesanstalt mit der Befähigung zum Richteramt zu seinem Vertreter.

(2) Nicht zu den Geschäften der laufenden Verwaltung gehören insbesondere folgende Angelegenheiten, über die der Vorstand entscheidet:

1. Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken,

2. Verträge mit einem Gesamtaufwand von mehr als 50 000 DM; dies gilt nicht für den Abschluß von Dienst- und Arbeitsverträgen,

3. über- und außerplanmäßige Ausgaben,

4. Aufnahme von Krediten.


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