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Landesmediengesetz Baden-Württemberg - Paragraph 66


§ 66 Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.

(1) Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, die weiteren ehrenamtlichen Mitglieder des Vorstands und für jedes ehrenamtliche Mitglied ein Stellvertreter werden vom Landtag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder gewählt. Kommt bis spätestens einen Monat nach Ablauf der Amtszeit des bisherigen Vorstands die nach Satz 1 erforderliche Mehrheit für die Wahl aller Mitglieder des Vorstands und ihrer Stellvertreter nicht zustande, werden diese auf Grund von Wahlvorschlägen der Fraktionen im Wege der Verhältniswahl nach dem Höchstzahlverfahren (d'Hondt) gewählt; wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht, bedarf die Wahl durch den Landtag der Zustimmung der Mehrheit seiner Mitglieder. Eine einmalige Wiederwahl der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder ist zulässig.

(2) Der Ministerpräsident ernennt den Vorsitzenden. Er bestellt und verpflichtet die ehrenamtlichen Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Vorstands.

(3) Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied vorzeitig aus, so soll innerhalb von drei Monaten gemäß Absatz 1 Satz 1 ein Nachfolger für den Rest der Amtszeit gewählt werden; die Amtszeit verkürzt sich entsprechend.

(4) Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder können vom Landtag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abberufen werden, wenn sie

1. ihre Pflichten gröblich verletzen oder sich als unwürdig erwiesen haben oder

2. ihre Tätigkeit nicht mehr ordnungsgemäß ausüben können.

Der Vorsitzende tritt mit seiner Abberufung für den Rest seiner Amtszeit in den einstweiligen Ruhestand.


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