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Landesmediengesetz Baden-Württemberg - Paragraph 65


§ 65 Aufgaben des Vorstandes.

(1) Der Vorstand nimmt die Aufgaben der Landesanstalt wahr, soweit nicht ausdrücklich eine andere Zuständigkeit bestimmt ist.

(2) Jeder hat das Recht, sich mit einer Beschwerde, die die Nichteinhaltung von Vorschriften dieses Gesetzes durch Veranstalter betrifft, an den Vorstand zu wenden. Soweit die Beschwerde einen Gegenstand des § 66 Abs. 2, 4 oder 5 betrifft, gibt der Vorstand dem Medienrat Gelegenheit zur Stellungnahme.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.