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Landesmediengesetz Baden-Württemberg - Paragraph 64


§ 64 Vorstand.

(1) Der Vorstand der Landesanstalt besteht aus einem hauptamtlichen Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende ist Beamter auf Zeit. Der stellvertretende Vorsitzende und die drei weiteren Mitglieder sind ehrenamtlich tätig.

(2) Der Vorsitzende soll die Befähigung zum Richteramt haben.

(3) Die ehrenamtlichen Mitglieder des Vorstands erhalten eine Entschädigung und eine Reisekostenvergütung in entsprechender Anwendung des § 7 Abs. 2, 3 und 5 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof.

(4) Die Mitglieder des Vorstands sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.

(5) Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstands beträgt sechs Jahre. Sie beginnt mit dem Tag der Ernennung des Vorsitzenden. Erfolgt die Bestellung und Verpflichtung anderer Mitglieder erst nach diesem Zeitpunkt, so verkürzt sich deren Amtszeit entsprechend. Nach Ablauf der Amtszeit führt der Vorstand die Geschäfte bis zur Ernennung des Vorsitzenden weiter; das Dienstverhältnis des bisherigen Vorsitzenden besteht so lange weiter.


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