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Landesmediengesetz Baden-Württemberg - Paragraph 5


§ 5 Nutzungsplan.

(1) Nach den Regeln der §§ 6 bis 8 stellt die Landesanstalt durch Rechtsverordnung einen Nutzungsplan für die drahtlosen Frequenzen und für die Kabelnetze auf. Die Landesrundfunkanstalten teilen hierzu der Landesanstalt ihre Nutzungsinteressen mit und legen die Gründe dar, warum die beabsichtigte Nutzung nicht im Rahmen ihrer bisherigen Übertragungskapazität verwirklicht werden kann. Der Nutzungsplan soll mit dem Bundesminister für Post und Telekommunikation abgestimmt werden. Den Landesrundfunkanstalten und den Verbänden privater Rundfunkveranstalter ist vor Erlaß des Nutzungsplans Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; Einwendungen sollen mit den Beteiligten erörtert werden.

(2) Soweit nicht bereits in einem Gesetz oder Abkommen die Zuteilung an eine Landesrundfunkanstalt oder einen privaten Veranstalter vorgenommen ist, sind in den Nutzungsplan auch die Übertragungskapazitäten von Satelliten einzubeziehen, über deren Nutzung das Land allein oder in Übereinstimmung mit anderen Ländern der Bundesrepublik entscheiden kann.

(3) Der Nutzungsplan ist so zu gestalten, daß vielfältige Meinungen und Informationswünsche zur Geltung kommen können. Die jeweils bestehende Nutzung und die hierfür erforderliche Übertragungskapazität sind zu berücksichtigen.

(4) In den Nutzungsplan werden nicht einbezogen Gemeinschaftsantennenanlagen mit weniger als 250 angeschlossenen Teilnehmern oder mit weniger als sechs Fernsehkanälen.


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