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Landesmediengesetz Baden-Württemberg - Paragraph 57


§ 57 Informationsrechte.

(1) Die Behörden sind verpflichtet, den Veranstaltern oder deren Vertretern die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dienenden Auskünfte zu erteilen.

(2) Auskünfte können verweigert werden, soweit

1. hierdurch die sachgemäße Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte,

2. Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen,

3. ein überwiegendes öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde oder,

4. ihr Umfang das zumutbare Maß überschritte.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.