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Landesmediengesetz Baden-Württemberg - Paragraph 56


§ 56 Sorgfaltspflicht.

(1) Alle Nachrichten und Berichte sind vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen. Entstellungen durch Verkürzung oder Verzerrung der Sachverhalte sind zu unterlassen. Noch nicht ausreichend verbürgte Nachrichten und Berichte dürfen nur veröffentlicht werden, wenn sie mit einem erkennbaren Vorbehalt versehen sind.

(2) Tatsachenbehauptungen, die sich als falsch erwiesen haben, sind unverzüglich und angemessen richtigzustellen.

(3) Die Personen oder Stellen, die durch eine Nachricht oder einen Bericht wesentlich betroffen werden, sollen vor der Verbreitung nach Möglichkeit gehört werden.

(4) Sendungen, die in den Privatbereich einer Person ohne deren Einwilligung eingreifen, sind nur zulässig, soweit der Eingriff in den Privatbereich im Einzelfall durch das Informationsinteresse der Öffentlichkeit gefordert wird und in angemessenem Verhältnis zur Bedeutung der Sache für die Öffentlichkeit steht. Die Intimsphäre ist auf jeden Fall zu achten.

(5) Berichterstattung und Kommentar sind zu trennen. Kommentare sind als solche zu kennzeichnen.

(6) Bei der Wiedergabe von Meinungsumfragen, die von Rundfunkveranstaltern durchgeführt werden, ist ausdrücklich anzugeben, ob sie repräsentativ sind.


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