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Landesmediengesetz Baden-Württemberg - Paragraph 4


§ 4 Planmäßiger Ausbau der Übertragungskapazität.

(1) Zur Verwirklichung der Kapazitätsziele (§ 3) wirkt die Landesregierung darauf hin, daß der Bund in Abstimmung mit der Landesregierung die Übertragungskapazität für Rundfunk und rundfunkähnliche Kommunikation im Lande planmäßig ausbaut. Die Ziele der Raumordnung und Landesplanung sind dabei zu beachten.

(2) Die Landesregierung trägt dafür Sorge, daß Gemeinden, für deren Gebiet ein Kabelnetz vorgesehen wird, zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.


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