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Landesmediengesetz Baden-Württemberg - Paragraph 44


§ 44 Arten von Textdiensten.

(1) Von den Textdiensten auf Abruf werden

1. diejenigen als Bildschirmtext bezeichnet, die im Sinne des Bildschirmtext-Staatsvertrages vom 31. August 1991 (GBL. S. 745) das öffentliche Fernmeldenetz benutzen,

2. diejenigen als Kabeltextabruf bezeichnet, die ein anderes Kabelnetz benutzen.

(2) Von den Textdiensten auf Zugriff werden

1. diejenigen als Videotext bezeichnet, die die Leerzeilen eines Fernsehsignals benutzen,

2. diejenigen als Kabeltext oder Vollkanaltext bezeichnet, die einen Kabel-Fernsehkanal oder eine drahtlose Fernsehfrequenz in voller Breite benutzen.


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