§ 42 Öffentliche Aufgabe.
Der Veranstalter eines rundfunkähnlichen Kommunikationsdienstes erfüllt eine öffentliche Aufgabe, wenn er in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse Nachrichten beschafft und verbreitet, Stellung nimmt, Kritik übt oder auf andere Weise an der Meinungsbildung mitwirkt.