§ 41 Verbindung von rundfunkähnlichen Kommunikationsdiensten.
(1) Unterschiedliche rundfunkähnliche Kommunikationsdienste können miteinander verbunden werden. Insbesondere können Textsendungen sowie Ton- und Bewegtbildsendungen in beliebiger Verbindung zum Abruf oder Zugriff angeboten werden.
(2) Für einen solchen verbundenen rundfunkähnlichen Kommunikationsdienst gelten die weitestgehenden rechtlichen Anforderungen, die für eine der verbundenen Sendungen gelten.