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Landesmediengesetz Baden-Württemberg - Paragraph 41


§ 41 Verbindung von rundfunkähnlichen Kommunikationsdiensten.

(1) Unterschiedliche rundfunkähnliche Kommunikationsdienste können miteinander verbunden werden. Insbesondere können Textsendungen sowie Ton- und Bewegtbildsendungen in beliebiger Verbindung zum Abruf oder Zugriff angeboten werden.

(2) Für einen solchen verbundenen rundfunkähnlichen Kommunikationsdienst gelten die weitestgehenden rechtlichen Anforderungen, die für eine der verbundenen Sendungen gelten.


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