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Landesmediengesetz Baden-Württemberg - Paragraph 3


§ 3 Kapazitätsziele.

(1) Für das Gebiet des Landes sollen die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, daß drahtlos und kabelgebunden vielfältige Rundfunkprogramme und rundfunkähnliche Kommunikationsdienste frei empfangen und durch selbständige Veranstalter frei verbreitet werden können.

(2) Die Landesregierung wirkt darauf hin, daß zu diesem Zweck

1. zusätzliche drahtlose Frequenzen für Rundfunk und rundfunkähnliche Kommunikation verfügbar gemacht werden,

2. die im Lande vorhandenen Breitbandkabelnetze mit angemessener Reservekapazität ausgebaut und für Rundfunk sowie rundfunkähnliche Kommunikation verfügbar gemacht werden,

3. die übrigen Gebiete des Landes eine entsprechende Breitband-Übertragungskapazität erhalten, sofern nicht durch technische Umstellung des allgemeinen Fernmeldenetzes eine mindestens gleiche Kapazität geschaffen wird.


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