<= => Inhaltsverzeichnis Index Gesetzesübersicht

Landesmediengesetz Baden-Württemberg - Paragraph 2


§ 2 Begriffsbestimmungen.

Im Sinne dieses Gesetzes ist

1. Rundfunkprogramm eine planvolle und zeitlich geordnete Folge von Rundfunksendungen eines Veranstalters;

2. rundfunkähnlicher Kommunikationsdienst eine Gesamtheit von Sendungen eines Veranstalters, die zum Abruf oder Zugriff angeboten werden; er ist

a) Textdienst, wenn Textsendungen angeboten werden; Textsendungen bestehen aus Textseiten mit Schriftzeichen, stehenden Bildern oder anderen Informationen, die typischerweise auf dem Bildschirm sichtbar gemacht werden; dazu gehörden nicht Bewegtbildsendungen;

b) Ton- und Bewegtbilddienst, wenn Ton- oder Bewegtbildsendungen angeboten werden;

3. Sendung

a) ein einzelner, in sich geschlossener, zeitlich begrenzter Teil eines Rundfunkprogramms,

b) die einzelne Textseite oder die unmittelbar miteinander verknüpften Textseiten eines Veranstalters, die zum Abruf oder Zugriff angeboten werden (Textsendung), oder

c) die einzelne, in sich geschlossene Ton- und Bewegtbilddarbietung, die zum gesonderten Abruf oder Zugriff angeboten wird (Ton- und Bewegtbildsendung);

4. Vollprogramm ein Rundfunkprogramm das in wesentlichen Programmteilen der Information, der Bildung und der Unterhaltung dient;

5. Spartenprogramm ein Rundfunkprogramm, das einen im wesentlichen gleichartigen Inhalt hat oder mehrere solcher gleichartiger Inhalte verbindet;

6. Veranstalter, wer ein Rundfunkprogramm, einen rundfunkähnlichen Kommunikationsdienst oder einzelne Sendungen unter eigener inhaltlicher Verantwortung verbreitet;

7. Landesrundfunkanstalt eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt, die nach Landesrecht mit der Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunkprogrammen für das Landesgebiet oder einen Teil davon betraut ist.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.