§ 19 Zulassungserfordernis.
(1) Private Veranstalter von Hörfunk- oder Fernsehprogrammen bedürfen einer Zulassung.
(2) Die Zulassung wird erteilt, wenn die Voraussetzungen nach diesem Gesetz erfüllt sind. Die Zulassung darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie sicherstellen soll, daß die gesetzlichen Voraussetzungen der Zulassung erfüllt werden.
(3) Unberührt bleiben
1. fernmelderechtliche Erfordernisse,
2. das Erfordernis einer Einigung mit dem Betreiber eines Kabelnetzes oder einer Übertragungseinrichtung über deren Nutzung.