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Gesetz über das Kreditwesen - Paragraph 46c


§ 46c Berechnung von Fristen

Die nach § 31 Nr. 2, den §§ 32, 32a Satz 2, §§ 33 und 55 Nr. 3 sowie § 183 Abs. 2 der Konkursordnung, nach § 237 des Handelsgesetzbuchs und nach § 32b Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung vom Tage der Konkurseröffnung sowie die nach § 75 Abs. 2 und § 107 Abs. 2 der Vergleichsordnung vom Tage der Eröffnung des Vergleichsverfahrens an zu berechnenden Fristen sind vom Tage des Erlasses einer Maßnahme nach § 46a Abs. 1 an zu berechnen.


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