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Gesetz über das Kreditwesen - Paragraph 53


§ 53 Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat

(1) Unterhält ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat eine Zweigstelle im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die Bankgeschäfte in dem in § 1 Abs. 1 bezeichneten Umfang betreibt, so gilt die Zweigstelle als Kreditinstitut. Unterhält das Unternehmen mehrere Zweigstellen im Sinne des Satzes 1, so gelten sie als ein Kreditinstitut.

(2) Auf die in Absatz 1 bezeichneten Kreditinstitute ist dieses Gesetz mit folgender Maßgabe anzuwenden:

1. Das Unternehmen hat mindestens zwei natürliche Personen mit Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu bestellen, die für den Geschäftsbereich des Kreditinstituts zur Geschäftsführung und zur Vertretung des Unternehmens befugt sind. Solche Personen gelten als Geschäftsleiter. Sie sind zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

2. Das Kreditinstitut ist verpflichtet, über die von ihm betriebenen Geschäfte und über das seinem Geschäftsbetrieb dienende Vermögen des Unternehmens gesondert Buch zu führen und gegenüber dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank Rechnung zu legen. Die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über Handelsbücher gelten insoweit entsprechend. Auf der Passivseite der jährlichen Vermögensübersicht ist der Betrag des dem Kreditinstitut von dem Unternehmen zur Verfügung gestellten Betriebskapitals und der Betrag der dem Kreditinstitut zur Verstärkung der eigenen Mittel belassenen Betriebsüberschüsse gesondert auszuweisen. Der Überschuß der Passivposten über die Aktivposten oder der Überschuß der Aktivposten über die Passivposten ist am Schluß der Vermögensübersicht ungeteilt und gesondert auszuweisen.

3. Die nach Nummer 2 für den Schluß eines jeden Geschäftsjahres aufzustellende Vermögensübersicht mit einer Aufwands- und Ertragsrechnung und einem Anhang gilt als Jahresabschluß (§ 26). Für die Prüfung des Jahresabschlusses gilt § 340k des Handelsgesetzbuchs sinngemäß mit der Maßgabe, daß der Prüfer von den Geschäftsleitern gewählt und bestellt wird. Mit dem Jahresabschluß des Kreditinstituts ist der Jahresabschluß des Unternehmens für das gleiche Geschäftsjahr einzureichen.

4. Als haftendes Eigenkapital des Kreditinstituts gilt die Summe der Beträge, die in dem Monatsausweis nach § 25 als dem Kreditinstitut von dem Unternehmen zur Verfügung gestelltes Betriebskapital und ihm zur Verstärkung der eigenen Mittel belassene Betriebsüberschüsse ausgewiesen wird, abzüglich des Betrages eines etwaigen aktiven Verrechnungssaldos. Außerdem ist dem Kreditinstitut Kapital, das gegen Gewährung von Genußrechten nach § 10 Abs. 5 oder auf Grund der Eingehung nachrangiger Verbindlichkeiten nach § 10 Abs. 5a von nicht gruppenangehörigen Dritten eingezahlt ist, als haftendes Eigenkapital zuzurechnen, wenn die gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 5a Satz 1 Nr. 1 bis 3 getroffenen Vereinbarungen sich jeweils auf das gesamte Unternehmen beziehen. Die Summe der Eigenkapitalbestandteile nach Satz 2 darf das haftende Eigenkapital nach Satz 1 nicht überschreiten; Kapital, das auf Grund der Eingehung nachrangiger Verbindlichkeiten nach § 10 Abs. 5a eingezahlt ist, darf fünfzig vom Hundert des haftenden Eigenkapitals nach Satz 1 nicht überschreiten. Maßgebend für die Bemessung des haftenden Eigenkapitals ist der jeweils letzte Monatsausweis.

5. Die Aufnahme der Geschäftstätigkeit einer jeden Zweigstelle des Unternehmens bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis kann auch dann versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen gewährleistet ist. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn und soweit dem Unternehmen die Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften von der für die Bankaufsicht über das Unternehmen in dem anderen Staat zuständigen Behörde entzogen worden ist.

6. Für die Anwendung des § 36 Abs. 1 gilt das Kreditinstitut als juristische Person.

(3) Für Klagen, die auf den Geschäftsbetrieb einer Zweigstelle im Sinne des Absatzes 1 Bezug haben, darf der Gerichtsstand der Niederlassung nach § 21 der Zivilprozeßordnung nicht durch Vertrag ausgeschlossen werden.

(4) Die Absätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden, soweit zwischenstaatliche Vereinbarungen entgegenstehen, denen die gesetzgebenden Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes zugestimmt haben.


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