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Gesetz über das Kreditwesen - Paragraph 36


§ 36 Abberufung von Geschäftsleitern

(1) In den Fällen des § 35 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a und Nr. 4 kann das Bundesaufsichtsamt, statt die Erlaubnis aufzuheben, die Abberufung von Geschäftsleitern verlangen, auf deren Person sich die Tatsachen beziehen oder die die Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Kreditinstituts gegenüber seinen Gläubigern zu verantworten haben, und bei Kreditinstituten in der Rechtsform einer juristischen Person diesen Geschäftsleitern auch die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen.

(2) Das Bundesaufsichtsamt kann die Abberufung eines Geschäftsleiters auch verlangen, wenn dieser vorsätzlich oder leichtfertig gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes, die zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen oder gegen Anordnungen des Bundesaufsichtsamtes verstoßen hat und trotz Verwarnung durch das Bundesaufsichtsamt dieses Verhalten fortsetzt.


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