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Gesetz über das Kreditwesen - Paragraph 53a


§ 53a Repräsentanzen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat

Die Errichtung, Verlegung und Schließung einer Repräsentanz im Geltungsbereich dieses Gesetzes durch ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat, das Bankgeschäfte betreibt, sind dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank von dem Leiter der Repräsentanz unverzüglich anzuzeigen.


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