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Gesetz über das Kreditwesen - Paragraph 37


§ 37 Einschreiten gegen ungesetzliche Geschäfte

Werden Bankgeschäfte ohne die nach § 32 erforderliche Erlaubnis oder werden nach § 3 verbotene Geschäfte betrieben, so kann das Bundesaufsichtsamt gegen die Fortführung der Geschäfte unmittelbar einschreiten. Das Bundesaufsichtsamt kann seine Maßnahmen nach Satz 1 bekanntmachen.


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