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Gesetz über das Kreditwesen - Paragraph 38


§ 38 Folgen der Aufhebung und des Erlöschens der Erlaubnis, Maßnahmen bei der Abwicklung

(1) Hebt das Bundesaufsichtsamt die Erlaubnis auf oder erlischt die Erlaubnis, so kann es bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften bestimmen, daß das Kreditinstitut abzuwickeln ist. Seine Entscheidung wirkt wie ein Auflösungsbeschluß. Sie ist dem Registergericht mitzuteilen und von diesem in das Handels- oder Genossenschaftsregister einzutragen.

(2) Das Bundesaufsichtsamt kann für die Abwicklung eines Kreditinstituts allgemeine Weisungen erlassen. Das Registergericht hat auf Antrag des Bundesaufsichtsamtes Abwickler zu bestellen, wenn die sonst zur Abwicklung berufenen Personen keine Gewähr für die ordnungsmäßige Abwicklung bieten. Gegen die Verfügung des Registergerichts findet die sofortige Beschwerde statt.

(3) Das Bundesaufsichtsamt kann die Aufhebung oder das Erlöschen der Erlaubnis bekanntmachen.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für juristische Personen des öffentlichen Rechts.


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