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Hochschulrahmengesetz - Paragraph 75


§ 75 Überleitungsvorschriften

(1) Die Übernahme des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals der Hochschulen in die nach diesem Gesetz vorgesehenen Rechtsverhältnisse ist in dem nach § 72 Abs. 1 Satz 1 erlassenen Gesetz nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu regeln.

(2) In die Rechtsstellung von Professoren als Bamte auf Lebenszeit sind überzuleiten oder zu übernehmen die ordentlichen und außerordentlichen Professoren, die als solche beamteten Professoren an wissenschaftlichen und künstlerischen Hochschulen sowie die zu Beamten auf Lebenszeit ernannten Abteilungsdirektoren (und Professoren), Abteilungsvorsteher (und Professoren) und Wissenschaftlichen Räte (und Professoren).

(3) Beamte, die beim Inkrafttreten des nach § 72 Abs. 1 Satz 1 erlassenen Gesetzes an einer Hochschule hauptamtlich ausschließlich oder überwiegend Aufgaben im Sinne des § 43 Abs. 1 wahrnehmen und die Einstellungsvoraussetzungen erfüllen, werden innerhalb von zwei Jahren nach Maßgabe ihrer Qualifikation, des Bedarfs in den jeweiligen Fächern und nach Maßgabe der Länderhaushalte mit ihrem Einverständnis als beamtete Professoren übernommen; ein Rechtsanspruch auf Übernahme besteht nicht. Werden sie nicht als beamtete Professoren oder in ein anderes Amt übernommen, so verbleiben sie in ihrem bisherigen Dienstverhältnis.

(4) Bei Beamten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des nach § 72 Abs. 1 Satz 1 erlassenen Gesetzes an einer Fachhochschule oder in einem entsprechenden Studiengang an einer Gesamthochschule hauptamtlich in der Lehre tätig sind, kann im Rahmen der Übernahme von den Einstellungsvoraussetzungen nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Buchst. b) abgesehen werden, wenn eine qualifizierte Lehrtätigkeit an einer Fachhochschule oder Gesamthochschule nachgewiesen wird.

(5) Beamte, die beim Inkrafttreten des nach § 72 Abs. 1 Satz 1 erlassenen Gesetzes an einer Hochschule hauptamtlich Aufgaben im Sinne des § 47 wahrnehmen und die Voraussetzungen für die Einstellung als Hochschulassistenten erfüllen, werden nach Maßgabe ihrer Qualifikation, des Nachwuchsbedarfs in den jeweiligen Fächern und nach Maßgabe der Länderhaushalte auf Antrag als Hochschulassistenten übernommen; ein Rechtsanspruch auf Übernahme besteht nicht. Werden sie nicht als beamtete Hochschulassistenten oder in ein anderes Amt übernommen, so verbleiben sie in ihrem bisherigen Dienstverhältnis.

(6) Beamte, die beim Inkrafttreten des nach § 72 Abs. 1 Satz 1 erlassenen Gesetzes an einer Hochschule hauptamtlich Aufgaben im Sinne von § 43 Abs. 1 wahrnehmen und nicht die Voraussetzungen für die Einstellung als Professor erfüllen, sowie die sonstigen Beamten, die an einer Hochschule tätig sind, verbleiben, wenn sie nicht in ein anderes Amt übernommen werden, in ihrem bisherigen Dienstverhältnis.

(7) Die mitgliedschaftsrechtliche Stellung derjenigen Beamten, die nach den Absätzen 3, 5 und 6 in ihrem bisherigen Dienstverhältnis verbleiben, wird durch Landesrecht bestimmt. Dienstrechtliche Zuordnungen zu bestimmten Hochschulmitgliedern entfallen.

(8) Beamte auf Lebenszeit oder auf Probe, die überwiegend Aufgaben nach § 53 wahrnehmen sollen, sind unter Wahrung des Besitzstandes in Ämter als wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiter zu übernehmen.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.