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Hochschulrahmengesetz - Paragraph 74


§ 74 Erprobung der einstufigen Juristenausbildung

Die Länder können von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichen, soweit dies für die Erprobung von Ausbildungsgängen nach § 5b des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 10. September 1971 (BGBl. IS. 1557) erforderlich ist.


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