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Hochschulrahmengesetz - Paragraph 72


§ 72 Anpassungsfristen

(1) Innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in der Fassung vom 26. Januar 1976 (BGBl. IS. 185) sind den Vorschriften der Kapitel 1 bis 5 entsprechende Landesgesetze zu erlassen. Innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes vom 14. November 1985 (BGBl. IS. 2090) sind den Vorschriften des Artikels 1 Nr. 1 bis 42 dieses Gesetzes entsprechende Landesgesetze zu erlassen. § 9 in der an 1. Januar 1988 geltenden Fassung, die §§ 57a bis 57f und § 70 Abs. 6 gelten unmittelbar.

(2) Die Länder sind verpflichtet, ihr Hoschulzulassungsrecht zu einem übereinstimmenden Zeitpunkt entsprechend den Rahmenbestimmungen der §§ 29 bis 35 zu regeln. Erstmals für Zulassungen zum Wintersemester 1986/87, längstens jedoch bis zum Inkrafttreten des Landesrechts nach Satz 1 sind die Vorschriften des Artikels 9 Abs. 4 und der Artikel 13, 14 und 15 des Staatsvertrags über die Vergabe von Sudienplätzen vom 23. Juni 1978 nach Maßgabe der entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden. Die Länder treffen die erforderlichen Übergangsregelungen. Die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen ergänzenden Vorschriften der Länder müssen übereinstimmen, soweit dies für die zentrale Vergabe der Studienplätze notwendig ist. Kommen diese übereinstimmenden landesrechtlichen Regelungen nicht bis zum 30. Juni 1989 zustande oder treten solche Regelungen ersatzlos außer Kraft, so werden die entsprechenden Vorschriften durch Rechtsverordnung des Bundesministers für Bildung und Wissenschaft mit Zustimmung des Bundesrates erlassen.


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