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Hochschulrahmengesetz - Paragraph 73


§ 73 Abweichende Regelungen

(1) Für Hochschulen, die Ausschließlich ein weiterbildendes Studium anbieten, sowie für Hochschulen mit fachbedingt geringer Studentenzahl können durch Landesgesetz von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Regelungen getroffen werden, soweit die besondere Struktur und Aufgabenstellung dieser Hochschulen es erfordern.

(2) Für staatliche Hochschulen, deren Ausbildungsgänge ausschließlich auf den öffentlichen Dienst ausgerichtet sind, können durch Landesrecht von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Regelungen getroffen werden, soweit die besondere Struktur und Aufgabenstellung dieser Hochschulen es erfordern. Die Anforderungen des § 70 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 müssen erfüllt sein.

(3) Für die Mitwirkung von Professoren an Gesamthochschulen, die nach § 75 Abs. 4 übergeleitet oder ausschließlich in Fachhochschulstudiengängen tätig sind, ist nach näherer Bestimmung des Landesrechts eine Regelung zu treffen, die von Vorschriften des § 38 Abs. 2 bis 6 abweicht. Dabei ist vorzusehen, daß diese Professoren nicht der nach § 38 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 zu bildenden Gruppe angehören oder auf andere Weise sicherzustellen, daß ihre Stimmen bei der Berechnung der nach § 38 Abs. 3 Satz 5 und Abs. 6 für Professoren vorgesehenen Mehrheiten zumindest bei Entscheidungen außer Betracht bleiben, die Forschung, künstlerische Entwicklungsvorhaben und die Berufung von Professoren mit der Qualifikation im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a) unmittelbar berühren.


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