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Hochschulrahmengesetz - Paragraph 9


§ 9 Koordinierung der Ordnung von Studium und Prüfungen

(1) Bund und Länder tragen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten gemeinsame Sorge für die Behandlung grundsätzlicher und struktureller Fragen des Studienangebots unter Berücksichtigung der Entwicklungen in der Wissenschaft, in der beruflichen Praxis und im Hochschulsystem. Sachverständige aus der Berufspraxis sollen an der Vorbereitung entsprechender Empfehlungen beteiligt werden.

(2) Die Länder tragen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten gemeinsam dafür Sorge, daß die Gleichwertigkeit einander entsprechender Studienabschlüsse und die Möglichkeit des Hochschulwechsels (§ 8 Abs.1 Satz 2 Nr.4) im Geltungsbereich dieses Gesetzes durch eine entsprechende Gestaltung der Prüfungsordnungen gewährleistet wird. Bei Studiengängen, die mit einer Hochschulprüfung abgeschlossen werden, wirken die Länder und die für den Geltungsbereich dieses Gesetzes bestehende Vertretung der Hochschulen zusammen. Vertreter des Bundes und Sachverständige aus der Berufspraxis sollen an der Vorbereitung entsprechender Empfehlungen beteiligt werden. Die zuständige Landesbehörde kann verlangen, daß bestehende Prüfungsordnungen der Hochschulen diesen Empfehlungen angepaßt werden; stimmt eine vorgelegte Prüfungsordnung nicht mit einer Empfehlung überein, so kann die zuständige Landesbehörde die Genehmigung versagen.


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