<= => Inhaltsverzeichnis Index Gesetzesübersicht

Hochschulrahmengesetz - Paragraph 71


§ 71 Gleichstellung von Abschlüssen der Notarschule

Die Abschlüsse der Ausbildung an der Notarschule des Landes Baden-Württemberg können den Abschlüssen eines vergleichbaren Studienganges an einer staatlichen Hochschule gleichgestellt werden.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.