§ 60 Zusammenwirken von Land und Hochschule
Ein Zusammenwirken von Land und Hochschule ist vor allem für folgende Angelegenheiten gesetzlich zu regeln:
1. Ordnung des Studiums und der Hochschulprüfungen;
2. Errichtung, Änderung und Aufhebung von Fachbereichen, Studienbereichen, wissenschaftlichen Einrichtungen, Betriebseinheiten und gemeinsamen Kommissionen;
3. Aufstellung des Wahlvorschlags der Hochschule gemäß § 62 Abs. 2.