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Hochschulrahmengesetz - Paragraph 60


§ 60 Zusammenwirken von Land und Hochschule

Ein Zusammenwirken von Land und Hochschule ist vor allem für folgende Angelegenheiten gesetzlich zu regeln:

1. Ordnung des Studiums und der Hochschulprüfungen;

2. Errichtung, Änderung und Aufhebung von Fachbereichen, Studienbereichen, wissenschaftlichen Einrichtungen, Betriebseinheiten und gemeinsamen Kommissionen;

3. Aufstellung des Wahlvorschlags der Hochschule gemäß § 62 Abs. 2.


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