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Hochschulrahmengesetz - Paragraph 59


§ 59 Aufsicht

(1) Das Land übt die Rechtsaufsicht aus. Die Mittel der Rechtsaufsicht werden durch Gesetz bestimmt.

(2) Soweit die Hochschulen staatliche Aufgaben wahrnehmen, insbesondere in der Personalverwaltung, der Wirtschaftsverwaltung, der Haushalts- und Finanzverwaltung sowie in der Krankenversorgung, ist eine weitergehende Aufsicht vorzusehen. Das gleiche gilt, soweit die Hochschulen Aufgaben bei der Ermittlung der Ausbildungskapazität und der Festsetzung von Zulassungszahlen wahrnehmen.


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