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Hochschulrahmengesetz - Paragraph 61


§ 61 Allgemeine Organisationsgrundsätze

(1) Entscheidungsbefugnisse haben zentrale Organe der Fachbereiche. Für Hochschulen mit Einrichtungen an verschiedenen Orten kann das Landesrecht außerdem besondere örtliche Organe mit Entscheidungsbefugnissen vorsehen, wenn dies im Hinblick auf die Größe und die räumliche Entfernung der Einrichtungen geboten erscheint. Andere Organisationseinheiten haben Entscheidungsbefugnisse, soweit dies nach diesem Gesetz zugelassen oder bestimmt ist.

(2) Kollegialorgane sollen ihre Beratungen und Entscheidungen auf Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung beschränken. Soweit es die Art der Angelegenheiten zuläßt, sollen sie nach näherer Bestimmung des Landesrechts dem Vorsitzenden des Gremiums zur Erledigung zugewiesen werden.

(3) Das Landesrecht trifft Regelungen für die Entscheidung unaufschiebbarer Angelegenheiten.


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