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Hochschulrahmengesetz - Paragraph 62


§ 62 Leitung der Hochschule

(1) Die Hochschule wird

1. durch einen Rektor oder ein Rektorat (Rektoratsverfassung) oder

2. durch einen Präsidenten oder ein Präsidialkollegium (Präsidialverfassung)

geleitet. Die Leitung der Hochschule nimmt ihre Aufgaben in eigener Zuständigkeit wahr. Sie wahrt die Ordnung der Hochschule und übt das Hausrecht aus. Sie legt jährlich Rechenschaft über die Erfüllung der Aufgaben der Hochschule ab.

(2) Der Leiter oder die zu wählenden Mitglieder des Leitungsgremiums der Hochschule werden auf Grund eines Wahlvorschlags der Hochschule von einem zentralen Kollegialorgan auf Zeit gewählt und von der nach Landesrecht zuständigen Stelle bestellt. Eine Abwahl ist ausgeschlossen. Die für die Kollegialorgane und sonstigen Gremien geltenden Vorschriften dieses Gesetzes sind auf das Rektorat und auf das Präsidialkollegium nicht anzuwenden.

(3) Wird die Hochschule durch einen Rektor geleitet, so nimmt dieser sein Amt hauptberuflich wahr. Der Rektor ist aus dem Kreis der der Hochschule angehörenden Professoren zu wählen. Seine Amtszeit beträgt mindestens zwei Jahre.

(4) Dem Rektorat gehören der Rektor als Vorsitzender und hauptberufliches Mitglied, Prorektoren und kraft Amtes der leitende Verwaltungsbeamte an. Rektor und Prorektoren sind aus dem Kreis der der Hochschule angehörenden Professoren zu wählen. Ihre Amtszeit beträgt mindestens zwei Jahre.

(5) Zum Präsidenten kann bestellt werden, wer eine abgeschlossene Hochschulausbildung besitzt und auf Grund einer mehrjährigen verantwortlichen beruflichen Tätigkeit, insbesondere in Wissenschaft, Wirtschaft, Verwaltung oder Rechtspflege, erwarten läßt, daß er den Aufgaben des Amtes gewachsen ist. der Präsident nimmt sein Amt hauptberuflich wahr. Seine Amtszeit beträgt mindestens vier Jahre.

(6) Dem Präsidialkollegium gehören der Präsident als Vorsitzender und hauptberufliches Mitglied, Vizepräsidenten und kraft Amtes der leitende Verwaltungsbeamte an. Die Amtszeit des Präsidenten beträgt mindestens vier Jahre.

(7) Für Hochschulen, deren Größe eine hauptberufliche Leitung nicht erfordert, kann das Land Ausnahmen vorsehen.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.