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Hochschulrahmengesetz - Paragraph 48b


§ 48b Dienstrechtliche Stellung der Oberassistenten und Oberingenieure

(1) Oberassistenten werden für die Dauer von vier Jahren, Oberingenieure für die Dauer von sechs Jahren zu Beamten auf Zeit ernannt. Werden im Bereich der Medizin Oberassistenten vorgesehen, so beträgt die Dauer des Dienstverhältnisses sechs Jahre. Hat der Oberassistent oder der Oberingenieur ein Dienstverhältnis als wissenschaftlicher Assistent vor Ablauf der in § 48 Abs. 1 Satz 1 bis 3 festgelegten Zeiträume beendet, so ist die Dauer seines Dienstverhältnisses als Oberassistent oder Oberingenieur entsprechend länger zu bemessen.

(2) § 48 Abs. 1 Satz 4 und 5, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.


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