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Hochschulrahmengesetz - Paragraph 48d


§ 48d Dienstrechtliche Stellung der Hochschuldozenten

(1) Hochschuldozenten werden für die Dauer von sechs Jahren zu Beamten auf Zeit ernannt. Im Bereich der Medizin kann das Dienstverhältnis um vier Jahre verlängert werden. § 48 Abs. 1 Satz 4 und 5, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Ist dem Dienstverhältnis als Hochschuldozent ein Dienstverhältnis als Oberassistent oder Oberingenieur vorausgegangen, so verkürzt sich die Dienstzeit des Hochschuldozenten um den Zeitraum des vorausgegangenen Dienstverhältnisses.

(2) Der Hochschuldozent kann in besonders begründeten Ausnahmefällen zum Beamten auf Lebenszeit ernannt werden.


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