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Gewerbesteuer-Richtlinien - Paragraph 65


§ 65 Kürzung um Gewinne aus Anteilen an einer ausländischen Kapitalgesellschaft (§ 9 Nr. 7 und 8 GewStG)

(1) Nach § 9 Nr. 7 GewStG wird die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen um die Gewinne aus Anteilen an einer aktiv tätigen ausländischen Kapitalgesellschaft bei einer mindestens ein Zehntel des Nennkapitals betragenden Beteiligung gekürzt. Dies entspricht hinsichtlich der Beteiligungsgrenze der Regelung bei innerstaatlichen Beteiligungen (§ 9 Nr. 2 a GewStG). Zu den Gewinnen gehören auch verdeckte Gewinnausschüttungen und in den Fällen, in denen der Beteiligte eine Körperschaft ist und bei der Körperschaft § 26 Abs. 2 bis 5 KStG zur Anwendung gelangt, der bei der Ermittlung der Einkünfte hinzugerechnete Betrag der anrechenbaren ausländischen Körperschaftsteuer.

(2) Die Vorschrift des § 9 Nr. 7 GewStG ist auch anzuwenden, wenn die Tochtergesellschaft in einem Staat ansässig ist, mit dem ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht. Die gewerbesteuerrechtliche Schachtelvergünstigung nach einem Doppelbesteuerungsabkommen kann jedoch weitere oder engere Voraussetzungen als § 9 Nr. 7 GewStG haben. Anzuwenden ist jeweils die für den Steuerpflichtigen günstigere Regelung. Zu beachten ist, daß die nach den Doppelbesteuerungsabkommen eingeräumten Schachtelvergünstigungen ab dem Erhebungszeitraum 1984 nach § 9 Nr. 8 GewStG bereits ab einer Beteiligungsgrenze von einem Zehntel gewährt werden. Die in den Doppelbesteuerungsabkommen festgelegten weiteren sachlichen und persönlichen Voraussetzungen bleiben hiervon unberührt.

(3) Die Schachtelvergünstigung steht jedem gewerblichen Unternehmen, also auch Einzelunternehmen und Personengesellschaften, zu. Dies gilt auch, wenn die Schachtelvergünstigung wegen mittelbarer Beteiligung an einer aktiv tätigen Enkelgesellschaft zu gewähren ist. Vgl. Absatz 5.

(4) Die Gewährung der Schachtelvergünstigung bei unmittelbarer Beteiligung (Tochtergesellschaft) setzt keinen Antrag voraus. Das Unternehmen muß seit Beginn des Erhebungszeitraums ununterbrochen zu mindestens einem Zehntel am Nennkapital der ausländischen Kapitalgesellschaft unmittelbar beteiligt sein. Die ausländische Kapitalgesellschaft muß in dem Wirtschaftsjahr, für das sie ihre Ausschüttungen vorgenommen hat (Abschnitt 76 Abs. 10 KStR), ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AStG fallenden aktiven Tätigkeiten und/oder aus unter § 8 Abs. 2 AStG fallenden Beteiligungen (vgl. Abschnitt 76 Abs. 7 bis 9 KStR) bezogen haben. Wird dem Unternehmen die indirekte Steueranrechnung nach § 26 Abs. 2 KStG gewährt, so ist die Kürzung des Gewerbeertrags ohne weitere Prüfung vorzunehmen. Ist ein Fall des § 26 Abs. 2 KStG nicht gegeben, sind die Voraussetzungen der Schachtelvergünstigung im Sinne des § 9 Nr. 7 GewStG selbständig zu prüfen.

(5) Auf Antrag (vgl. Abschnitt 76 Abs. 4 KStR) wird eine Schachtelvergünstigung nach § 9 Nr. 7 Sätze 2 und 3 GewStG gewährt, sofern das Unternehmen über eine ausländische Tochtergesellschaft mindestens zu einem Zehntel an einer aktiv tätigen ausländischen Enkelgesellschaft mittelbar beteiligt ist. Soweit bereits eine Vergünstigung nach § 26 Abs. 5 KStG gewährt wird, ist die Kürzung des Gewerbeertrags ohne weitere Prüfung vorzunehmen. Ist ein Fall des § 26 Abs. 5 KStG nicht gegeben, sind die Voraussetzungen der Schachtelvergünstigung nach § 9 Nr. 7 Sätze 2 und 3 GewStG unter entsprechender Anwendung des Abschnitts 76 Abs. 19 bis 24 KStR selbständig zu prüfen.

(6) Die Anwendung des § 9 Nr. 7 GewStG setzt voraus, daß das Unternehmen alle Nachweise erbringt.


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