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Gewerbesteuer-Richtlinien - Paragraph 8


§ 8 Begriff des Gewerbebetriebs (§ 2 Abs. 1 GewStG)

(1) Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu verstehen (§ 2 Abs. 1 GewStG). Die Begriffsbestimmung des Gewerbebetriebs ist in § 15 Abs. 2 EStG enthalten. Ein Gewerbebetrieb liegt danach vor, wenn folgende vier Voraussetzungen gegeben sind:

1. Selbständigkeit (vgl. Abschnitt 11 und Abschnitt 134 EStR),

2. Nachhaltigkeit der Bestätigung (vgl. Abschnitt 134a EStR),

3. Gewinnerzielungsabsicht (vgl. Abschnitt 134b EStR),

4. Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr (vgl. Abschnitt 134c EStR).

Diese Voraussetzungen müssen sämtlich erfüllt sein, um die Gewerbesteuerpflicht zu begründen. Außerdem darf es sich nicht um Land- und Forstwirtschaft (vgl. Abschnitt 13 und Abschnitt 135 EStR), um selbständige Arbeit (vgl. Abschnitt 14 und Abschnitt 136 EStR) oder um Vermögensverwaltung (vgl. Abschnitt 15 und Abschnitt 137 EStR) handeln.

(2) § 2 Abs. 1 GewStG regelt die Steuerpflicht kraft gewerblicher Tätigkeit. Wegen der Steuerpflicht der Personengesellschaften (§ 15 Abs. 3 EStG) vgl. Abschnitt 138 EStR, wegen der Steuerpflicht kraft Rechtsform (§ 2 Abs. 2 GewStG) vgl. Abschnitt 16, wegen der Steuerpflicht kraft wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (§ 2 Abs. 3 GewStG) vgl. Abschnitt 18.


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