§ 64a Kürzung um kuponsteuerpflichtige Zinsen (§ 9 Nr. 6 GewStG)
(1) Kuponsteuerpflichtige Zinsen werden bei der Ermittlung des Gewerbeertrags abgezogen, weil durch die Kuponsteuer (Steuerabzug) auch die Gewerbesteuer abgegolten wird.
(2) Gehören bei einem Lebensversicherungsunternehmen Wertpapiere im Sinne des § 43 Abs. 1 Nr. 5 EStG zu einem Deckungsstock, so ist auf die (kuponsteuerpflichtigen) Kapitalerträge § 9 Nr. 6 GewStG in vollem Umfang anzuwenden.