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Gewerbesteuer-Richtlinien - Paragraph 64a


§ 64a Kürzung um kuponsteuerpflichtige Zinsen (§ 9 Nr. 6 GewStG)

(1) Kuponsteuerpflichtige Zinsen werden bei der Ermittlung des Gewerbeertrags abgezogen, weil durch die Kuponsteuer (Steuerabzug) auch die Gewerbesteuer abgegolten wird.

(2) Gehören bei einem Lebensversicherungsunternehmen Wertpapiere im Sinne des § 43 Abs. 1 Nr. 5 EStG zu einem Deckungsstock, so ist auf die (kuponsteuerpflichtigen) Kapitalerträge § 9 Nr. 6 GewStG in vollem Umfang anzuwenden.


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